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JuraForum.deUrteileOLG-HAMMBeschluss vom 20.03.2008, Aktenzeichen: 3 (s) Sbd I. 7/08 



OLG-HAMM – Aktenzeichen: 3 (s) Sbd I. 7/08

Beschluss vom 20.03.2008


Leitsatz:Sofern in einem jugendgerichtlichen Urteil lediglich auf eine Unterbringung erkannt wurde und es daher deswegen an sich keiner näheren Eröterung des § 105 JGG zur Anwendbarkeit des Jugendstrafrechts auf Heranwachsende bedarf, ist erforderlich, dass sich aus dem Urteil selbst ergibt, dass bei einer Schuldfeststellung Jugendstrafrecht anwendbar gewesen wäre - anderenfalls richtet sich die Zuständigkeit für Folgeentscheidungen nach dem Erwachsenenrecht.
Rechtsgebiete:JGG
Vorschriften:JGG § 85, JGG § 110,
Stichworte:Zuständigkeit für die Vollstreckung bei Heranwachsenden in Unterbringungssachen,
Verfahrensgang:AG Coesfeld, 3 b VRJs 137/07 vom 05.09.2007

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