JuraForum.de > Urteile > OLG-HAMM > Beschluss vom 20.03.2008, Aktenzeichen: 3 (s) Sbd I. 7/08
| Leitsatz: | Sofern in einem jugendgerichtlichen Urteil lediglich auf eine Unterbringung erkannt wurde und es daher deswegen an sich keiner näheren Eröterung des § 105 JGG zur Anwendbarkeit des Jugendstrafrechts auf Heranwachsende bedarf, ist erforderlich, dass sich aus dem Urteil selbst ergibt, dass bei einer Schuldfeststellung Jugendstrafrecht anwendbar gewesen wäre - anderenfalls richtet sich die Zuständigkeit für Folgeentscheidungen nach dem Erwachsenenrecht. |
| Rechtsgebiete: | JGG |
| Vorschriften: | JGG § 85, JGG § 110, |
| Stichworte: | Zuständigkeit für die Vollstreckung bei Heranwachsenden in Unterbringungssachen, |
| Verfahrensgang: | AG Coesfeld, 3 b VRJs 137/07 vom 05.09.2007 |
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