JuraForum.de > Urteile > OLG-HAMM > Beschluss vom 20.03.2008, Aktenzeichen: 1 VAs 11/08
| Leitsatz: | Begibt sich der Verurteilte, bei dem gem. § 456a StPO von der Vollstreckung abgesehen wordne ist, freiwillig erneut in den Geltungsbereich des deutschen Strafrechts und Strafverfahrensrechts, unterwirft er sich diesem Verhalten uneingeschränkt wieder der innerstaatlichen Rechtsordnung und ist demgemäß allen anderen abgeurteilten Straftätern gleichzustellen. |
| Rechtsgebiete: | StPO |
| Vorschriften: | StPO § 456a, |
| Stichworte: | Absehen von der Strafvollstreckung, Rückkehr, freiwillige, |
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