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JuraForum.deUrteileOLG-HAMMBeschluss vom 20.03.2001, Aktenzeichen: 5 Ws 118/01 



OLG-HAMM – Aktenzeichen: 5 Ws 118/01

Beschluss vom 20.03.2001


Leitsatz:Leitsatz

Für den Eintritt der Führungsaufsicht im Falle der Verhängung einer Einheitsjugendstrafe muss erkennbar sein, dass bei einer zugrunde liegenden Vorsatztat eines Erwachsenen mindestens zwei Jahre Jugendstrafe verwirkt worden wären.
Rechtsgebiete:StGB
Vorschriften:StGB § 68 f,
Stichworte:Eintritt von Führungsaufsicht bei Vollstreckung von Jugendstrafe,

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