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JuraForum.deUrteileOLG-HAMMBeschluss vom 20.01.2009, Aktenzeichen: 15 Wx 164/08 



OLG-HAMM – Aktenzeichen: 15 Wx 164/08

Beschluss vom 20.01.2009


Leitsatz:1) Die auf der Grundlage des § 6 KAG NW erlassenen kommunalen Satzungen über Benutzungsgebühren für Abfallentsorgung, Straßenreinigung und Abwasserentsorgung knüpfen die Gebührenpflicht an das Eigentum des Grundstücks an und begründen damit eine Haftung der einzelnen Wohnungseigentümer, nicht aber der teilrechtsfähigen Wohnungseigentümergemeinschaft.

2) Der einzelne Wohnungseigentümer hat zwar im Rahmen einer ordnungsgemäßen Verwaltung einen Anspruch darauf, dass die öffentlichen Lasten in das System der gemeinschaftlichen Mittelaufbringung, Mittelverwendung und Abrechnung einbezogen werden. Eine Sonderumlage, mit der in der Vergangenheit entstandene Rückstände für kommunale Benutzungsgebühren auf alle Wohnungseigentümer unabhängig von der Dauer ihrer Eigentümerstellung umgelegt werden sollen, entspricht aber regelmäßig nicht ordnungsgemäßer Verwaltung.
Rechtsgebiete:WEG, KAG NW
Vorschriften:WEG § 28 Abs. 1, WEG § 21 Abs. 4, WEG § 16 Abs. 2, KAG NW § 6,
Verfahrensgang:LG Dortmund, 9 T 472/06 vom 16.05.2008
AG Dortmund, 280 II 57/05 vom 30.05.2006

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