JuraForum.de > Urteile > OLG-HAMM > Beschluss vom 20.01.2003, Aktenzeichen: 2 BL 3/03
| Leitsatz: | Allein die verspätete Vorlage der Akten an das Oberlandesgericht zur Haftprüfung führt nicht zur Aufhebung des Haftbefehls: Es sind, wenn die Akten verspätet vorgelegt werden, jedoch an die materiellen Voraussetzungen der Fortdauer der Untersuchungshaft erhöhte Anforderungen zu stellen. |
| Rechtsgebiete: | StPO |
| Vorschriften: | StPO § 121, StPO § 122, |
| Stichworte: | Haftprüfung durch das OLG, Vorlage der Akten, Verspätete Vorlage, Aufhebung des Haftbefehls, |
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