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JuraForum.deUrteileOLG-HAMMBeschluss vom 20.01.2003, Aktenzeichen: 2 BL 3/03 



OLG-HAMM – Aktenzeichen: 2 BL 3/03

Beschluss vom 20.01.2003


Leitsatz:Allein die verspätete Vorlage der Akten an das Oberlandesgericht zur Haftprüfung führt nicht zur Aufhebung des Haftbefehls: Es sind, wenn die Akten verspätet vorgelegt werden, jedoch an die materiellen Voraussetzungen der Fortdauer der Untersuchungshaft erhöhte Anforderungen zu stellen.
Rechtsgebiete:StPO
Vorschriften:StPO § 121, StPO § 122,
Stichworte:Haftprüfung durch das OLG, Vorlage der Akten, Verspätete Vorlage, Aufhebung des Haftbefehls,

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