JuraForum.de > Urteile > OLG-HAMM > Beschluss vom 20.01.2003, Aktenzeichen: 15 W 469/02
| Leitsatz: | 1) Gegenstand des vormundschaftsgerichtlichen Festsetzungsverfahrens gem. § 56 g Abs. 1 S. 1 Nr. 1 FGG kann der Ersatz von Aufwendungen auch dann sein, wenn der Aufgabenkreis der Betreuung zwar die Vermögenssorge umfasst hat, der Festsetzungsantrag sich jedoch nach Beendigung der Betreuung durch den Tod des Betroffenen gegen seine Erben richtet. 2) Dies gilt auch dann, wenn nach § 1835 Abs. 3 BGB Gegenstand der Festsetzung Anwaltsgebühren gem. § 118 BRAGO sind, die der Betreuer im Hinblick auf eine Tätigkeit in Anspruch nimmt, die ein Betreuer ohne die hierfür erforderliche Qualifikation einem Rechtsanwalt übertragen hätte. |
| Rechtsgebiete: | FGG |
| Vorschriften: | FGG § 56g Abs. 1 S. 1 Nr. 1, |
| Stichworte: | Festsetzung von Anwaltsgebühren gem. § 118 BRAGO als Aufwendungsersatz, |
| Verfahrensgang: | LG Münster 5 T 738/02 vom 14.11.2002 AG Coesfeld 9 XVII 270/00 |
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