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JuraForum.deUrteileOLG-HAMMBeschluss vom 19.12.2006, Aktenzeichen: 15 W 126/06 



OLG-HAMM – Aktenzeichen: 15 W 126/06

Beschluss vom 19.12.2006


Leitsatz:1) Nach Erledigung einer im Wege der einstweiligen Anordnung erlassenen öffentlich-rechtlichen Unterbringungsmaßnahme kann eine Entscheidung über die Erstattung außergerichtlicher Kosten des Betroffenen getroffen werden (Aufgabe der bisherigen Senatsrechtsprechung).

2) Eine mit einer Vorsorgevollmacht verbundene Patientenverfügung, die eine stationäre psychiatrische Behandlung ausschließt, steht einer Unterbringung des Betroffenen auf der Grundlage des § 11 PsychKG NW nicht entgegen, wenn der Vorsorgebevollmächtigte den Schutz des Betroffenen bei einer erheblichen Eigengefährdung nicht gewährleisten kann.
Rechtsgebiete:FGG
Vorschriften:FGG § 13 a Abs. 2, FGG § 70 Abs. 1 S. 2 Nr. 3, FGG § 70 h,
Stichworte:Kostenentscheidung nach Erledigung einer Unterbringungsmaßnahme,
Verfahrensgang:LG Dortmund 9 T 87/06 vom 23.03.2006
AG Dortmund 303 XIV 90.L

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