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JuraForum.deUrteileOLG-HAMMBeschluss vom 19.12.2005, Aktenzeichen: 1 Ss OWi 839/05 



OLG-HAMM – Aktenzeichen: 1 Ss OWi 839/05

Beschluss vom 19.12.2005


Leitsatz:1. Zur Zulässigkeit der Aufklärungsrüge.

2. Ist im Fall der Täteridentifizierung anhand eines vom Verkehrsverstoß gefertigten Lichtbildes eine prozessordnungsgemäße Verweisung auf das Beweisfoto gemäß § 267 Abs. 1 Satz 3 StPO nicht erfolgt, sind die an sich erforderlichen Ausführungen zur Bildqualität nicht erforderlich, wenn der Tatrichter in den Urteilsgründen einen ins Einzelne gehenden Vergleich mehrerer charakteristischer Merkmale vorgenommen hat, die zwingend den Rückschluss zulassen, dass das Beweisfoto zur Identifizierung geeignet war.
Rechtsgebiete:StPO
Vorschriften:StPO § 261, StPO § 267, StPO § 344,
Stichworte:Aufklärungsrüge, Begründung, Täteridentifizierung, Anforderungen an die Urteilsgründe, Beschreibung des Lichtbildes,
Verfahrensgang:AG Castrop-Rauxel vom 04.10.2005

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