( dauerhaft?)  

JuraForum.deUrteileOLG-HAMMBeschluss vom 19.09.2002, Aktenzeichen: 4 Ss OWi 776/02 



OLG-HAMM – Aktenzeichen: 4 Ss OWi 776/02

Beschluss vom 19.09.2002


Leitsatz:Die Freistellung eines Polizeibeamten von den Vorschriften der Straßenverkehrsordnung erfordert die Berücksichtigung aller Umstände, die die Dringlichkeit der Dienstaufgabe im Verhältnis zu den möglichen Gefahren der Verkehrsvorschriften belegen. Die Verletzung der Verkehrsregeln darf auch nicht zu einer unangemessenen, unverhältnismäßigen Beeinträchtigung kollidierender Belange führen, etwa zu einer konkreten Gefährdung von Leib oder Leben anderer Verkehrsteilnehmer. Das muss den getroffenen tatsächlichen Feststellungen zu entnehmen sein.
Rechtsgebiete:StVO, BKatV
Vorschriften:StVO § 35, BKatV § 2,
Stichworte:Geschwindigkeitsüberschreitung, Sonderrecht des Polizeibeamten, Umfang der erforderlichen Feststellungen, Augenblicksversagen,
Verfahrensgang:AG Ibbenbüren vom 28.01.2002

Volltext

Um den Volltext vom OLG-HAMM – Beschluss vom 19.09.2002, Aktenzeichen: 4 Ss OWi 776/02 anzusehen, müssen Sie die Einzelentscheidung kaufen.

Volltext der Entscheidung kaufen





Weitere Entscheidungen der Gerichte

Urteile: Schlagworte

Urteile: Vorschriften

Lexikon

Gesetze


http://www.juraforum.de/urteile/olg-hamm/olg-hamm-beschluss-vom-19-09-2002-az-4-ss-owi-77602

"OLG-HAMM - 19.09.2002, 4 Ss OWi 776/02" © JuraForum.de — 2003-2012

Kanzleinews einstellen | Sitemap | Kontakt | Team | Jobs | Werbung | Presse | Datenschutz | AGB | Impressum

ANZEIGEN