JuraForum.de > Urteile > OLG-HAMM > Beschluss vom 19.06.2001, Aktenzeichen: 15 W 20/01
| Leitsatz: | Ist das Wohnungseigentum mit einem Nießbrauch belastet, dann hat gleichwohl in allen Angelegenheiten, die die Nutzung des belasteten Sondereigentums oder die Verwaltung des gemeinschaftlichen Eigentums betreffen, der Wohnungseigentümer und nicht der Nießbraucher das Stimmrecht in der Versammlung der Wohnungseigentümer (Vorlage an den BGH wegen Abweichung von der Rechtsprechung des KG und OLG Hamburg). |
| Rechtsgebiete: | WEG |
| Vorschriften: | WEG § 25, |
| Stichworte: | kein Stimmrecht des Nießbrauchers, |
| Verfahrensgang: | LG Essen 2 T 209/00 AG Essen (WEG) 96 II 100/00 |
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