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JuraForum.deUrteileOLG-HAMMBeschluss vom 19.05.2008, Aktenzeichen: 5 Ss OWi 255/08 



OLG-HAMM – Aktenzeichen: 5 Ss OWi 255/08

Beschluss vom 19.05.2008


Leitsatz:Wird zum angewandten Messverfahren, mit dem eine Geschwindigkeitsüberschreitung festgestellt worden ist, lediglich mitgeteilt, der Betroffene sei mit einer "stationären Geschwindigkeitsmessanlage" gemessen worden, ist das nicht ausreichend, um nachzuvollziehen, ob die Messung mit anerkannten Geräten in einem weithin standardisierten Verfahren gewonnen worden ist.
Rechtsgebiete:StPO
Vorschriften:StPO § 267,
Stichworte:Geschwindigkeitsüberschreitung, Feststellungen, Anforderungen, Urteilsgründe, standardisiertes Messverfahren,
Verfahrensgang:AG Essen, vom 23.01.2008

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