JuraForum.de > Urteile > OLG-HAMM > Beschluss vom 19.03.2009, Aktenzeichen: 2 Ws 40/09
| Leitsatz: | Die Anordnungen zur Ausgestaltung der Führungsaufsicht im Falle der Nichtaussetzung des Strafrestes, namentlich die erteilten Weisungen, sind zu begründen. Verstößt die Strafvollstreckungskammer gegen dieses Gebot, ist der Beschluss aufzuheben und die Sache zurückzuverweisen, auch wenn die Ausgestaltung der Führungsaufsicht nach dem Akteninhalt sachgerecht ist. |
| Rechtsgebiete: | StGB |
| Vorschriften: | StGB § 68 f, |
| Stichworte: | Führungsaufsicht, Begründung, Weisungen, Aufhebung, Zurückverweisung, StVK, |
| Verfahrensgang: | LG Hagen, vom 13.01.2009 |
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