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JuraForum.deUrteileOLG-HAMMBeschluss vom 19.03.2009, Aktenzeichen: 2 Ws 40/09 



OLG-HAMM – Aktenzeichen: 2 Ws 40/09

Beschluss vom 19.03.2009


Leitsatz:Die Anordnungen zur Ausgestaltung der Führungsaufsicht im Falle der Nichtaussetzung des Strafrestes, namentlich die erteilten Weisungen, sind zu begründen. Verstößt die Strafvollstreckungskammer gegen dieses Gebot, ist der Beschluss aufzuheben und die Sache zurückzuverweisen, auch wenn die Ausgestaltung der Führungsaufsicht nach dem Akteninhalt sachgerecht ist.
Rechtsgebiete:StGB
Vorschriften:StGB § 68 f,
Stichworte:Führungsaufsicht, Begründung, Weisungen, Aufhebung, Zurückverweisung, StVK,
Verfahrensgang:LG Hagen, vom 13.01.2009

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