JuraForum.de > Urteile > OLG-HAMM > Beschluss vom 19.03.2001, Aktenzeichen: 23 W 540/00
| Leitsatz: | Liegt zwischen der Erledigung des Mahnverfahrens und dem Prozeßauftrag für das streitige Verfahren eine Zeitspanne von gut sechs Monaten, so ist - unbeschadet der entsprechenden Anwendbarkeit des § 13 Nr. 5 Satz 2 BRAGO mit der darin enthaltenen Frist von zwei Jahren - in einer solchen Zeitspanne auf jeden Fall eine noch ausreichende zeitliche Klammer zu sehen, um die Mahnverfahrensgebühr auf die Prozeßgebühr anrechnen zu können. |
| Rechtsgebiete: | BRAGO |
| Vorschriften: | BRAGO § 31 Abs. 1 Nr. 1, BRAGO § 43 Abs. 1 Nr. 1, Abs. 2, BRAGO § 13 Abs. 5 Satz 2, |
| Stichworte: | Anrechnung der Mahnverfahrensgebühr auf die Prozeßgebühr bei einer gut sechsmonatigen Zeitspanne zwischen Mahnverfahren und Prozeßauftrag, |
| Verfahrensgang: | LG Dortmund 12 O 169/00 |
Um den Volltext vom OLG-HAMM – Beschluss vom 19.03.2001, Aktenzeichen: 23 W 540/00 anzusehen, müssen Sie die Einzelentscheidung kaufen.
"OLG-HAMM - 19.03.2001, 23 W 540/00" © JuraForum.de — 2003-2012
Kanzleinews einstellen | Sitemap | Kontakt | Team | Jobs | Werbung | Presse | Datenschutz | AGB | Impressum