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JuraForum.deUrteileOLG-HAMMBeschluss vom 19.03.2001, Aktenzeichen: 23 W 540/00 



OLG-HAMM – Aktenzeichen: 23 W 540/00

Beschluss vom 19.03.2001


Leitsatz:Liegt zwischen der Erledigung des Mahnverfahrens und dem Prozeßauftrag für das streitige Verfahren eine Zeitspanne von gut sechs Monaten, so ist - unbeschadet der entsprechenden Anwendbarkeit des § 13 Nr. 5 Satz 2 BRAGO mit der darin enthaltenen Frist von zwei Jahren - in einer solchen Zeitspanne auf jeden Fall eine noch ausreichende zeitliche Klammer zu sehen, um die Mahnverfahrensgebühr auf die Prozeßgebühr anrechnen zu können.
Rechtsgebiete:BRAGO
Vorschriften:BRAGO § 31 Abs. 1 Nr. 1, BRAGO § 43 Abs. 1 Nr. 1, Abs. 2, BRAGO § 13 Abs. 5 Satz 2,
Stichworte:Anrechnung der Mahnverfahrensgebühr auf die Prozeßgebühr bei einer gut sechsmonatigen Zeitspanne zwischen Mahnverfahren und Prozeßauftrag,
Verfahrensgang:LG Dortmund 12 O 169/00

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