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JuraForum.deUrteileOLG-HAMMBeschluss vom 19.02.2002, Aktenzeichen: 4 BL 8/02 



OLG-HAMM – Aktenzeichen: 4 BL 8/02

Beschluss vom 19.02.2002


Leitsatz:Größeren Bearbeitungsengpässen muss die Staatsanwaltschaft zum Zwecke der notwendigen Verfahrensbeschleunigung mit entsprechenden organisatorischen Maßnahmen zur Entlastung des Dezernenten begegnen. Die Schwere des Tatvorwurfs ist bei der Beantwortung der Frage, ob ein "wichtiger Grund" im Sinn des § 121 StPO vorliegt, ohne Belang.
Rechtsgebiete:StPO
Vorschriften:StPO § 121,
Stichworte:Haftprüfung durch das Oberlandesgericht, wichtiger Grund, verzögerte Anklageerhebung, Bedeutung der Sache, schwerer Tatvorwurf,
Verfahrensgang:LG Münster

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