JuraForum.de > Urteile > OLG-HAMM > Beschluss vom 19.01.2001, Aktenzeichen: 2 Ss 1177/00
| Leitsatz: | Leitsatz Bei der nachträglichen Gesamtstrafenbildung gemäß §§ 58, 56 StGB hat sich das für das für die Gesamtstrafenbildung zuständige neue Gericht hinsichtlich des Zeitpunkts der Prognose für eine Bewährungsentscheidung auf den Standpunkt der zuerst erkennenden Gerichts zu stellen, das an sich die neue Straftat mitzubeurteilen gehabt hätte. |
| Rechtsgebiete: | StGB |
| Vorschriften: | StGB § 56, StGB § 58, |
| Stichworte: | nachträgliche Gesamtstrafenbildung, Zeitpunkt der Prognose für eine Bewährungsentscheidung, |
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