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JuraForum.deUrteileOLG-HAMMBeschluss vom 18.12.2007, Aktenzeichen: 1 Ss OWi 506/07 



OLG-HAMM – Aktenzeichen: 1 Ss OWi 506/07

Beschluss vom 18.12.2007


Leitsatz:Der Tatrichter, der ein Sachverständigengutachten eingeholt hat und ihm Beweisbedeutung beimisst, muss auch dann, wenn er sich dem Gutachten des Sachverständigen, von dessen Sachkunde er überzeugt ist, anschließt, in der Regel die Ausführungen des Sachverständigen in einer zusammenfassenden Darstellung unter Mitteilung der zugrundeliegenden Verknüpfungstatsachen und der daraus geschlossenen Schlussfolgerungen im Urteil wiedergeben, um dem Rechtsmittelgericht die gebotene Nachprüfung zu ermöglichen.
Rechtsgebiete:StPO
Vorschriften:StPO § 267,
Stichworte:Sachverständigengutachten, Urteilsgründe, Anforderungen, Beweiswürdigung,
Verfahrensgang:AG Siegen, vom 21.05.2007

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