JuraForum.de > Urteile > OLG-HAMM > Beschluss vom 18.12.2002, Aktenzeichen: 2 Ss OWi 1065/02
| Leitsatz: | Die Rüge der Verletzung des § 74 Abs. 2 OWiG ist zumindest anzugeben, dass der Tatrichter ihm bekannte Entschuldigungsgründe nicht berücksichtigt oder gewürdigt hat oder der Begriff der genügenden Entschuldigung verkannt worden ist. Die Darlegung eines Wiedereinsetzungsgrunde, der im Urteil nicht abgehandelt werden konnte, weil er dem Tatrichter noch gar nicht bekannt war, ist nicht ausreichend. |
| Rechtsgebiete: | StPO, OWiG |
| Vorschriften: | StPO § 344, OWiG § 74, |
| Stichworte: | Verwerfungsurteil, Verfahrensrüge, ausreichende Begründung, |
| Verfahrensgang: | AG Hagen vom 16.05.2002 |
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