JuraForum.de > Urteile > OLG-HAMM > Beschluss vom 18.11.2008, Aktenzeichen: I-15 WX 139/08
| Leitsatz: | 1) Ist bei Schäden an der Fassade des Hauses eine einfache Reparatur ausreichend oder erstreckt sich die erforderliche Erneuerungsmaßnahme auf weniger als 20 % der Gesamtfläche der jeweiligen Bauteile, greift § 8 Abs. 2 der WärmeschutzVO 1995 nicht ein. In diesen beiden Fällen beurteilt sich die Ordnungsmäßigkeit einer Erneuerung von Teilen der Fassade nach der Wirtschaftlichkeit der Maßnahme, die anhand einer Kosten-Nutzen-Analyse zu ermitteln ist. 2) Ist dagegen eine Erneuerung erforderlich, die sich auf 20 % und mehr als 20 % der Gesamtfläche der jeweiligen Bauteile erstreckt, greift § 8 Abs. 2 der WärmeschutzVO 1995 (bzw. § 9 Abs. 4 Nr. 1 der Energiesparverordnung vom 24.07.2007 i.V.m. der Anlage 1 Tabelle 2 Zeile 4 Spalte 1) ein, sodass sich nicht mehr die Frage der Amortisation der Kosten stellt, weil dann die Wärmedämmung zwingend vorgeschrieben ist. |
| Rechtsgebiete: | WärmeschutzVO, EnergiesparVO, WEG |
| Vorschriften: | WärmeschutzVO § 8, EnergiesparVO § 9, WEG § 21, WEG § 22, Stichwort: Erneuerung der Hausfassade, |
| Verfahrensgang: | LG Essen, 9 T 15/07 vom 11.01.2008 AG Essen, 195 II 20/06 WEG vom 18.12.2006 |
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