( dauerhaft?)  

JuraForum.deUrteileOLG-HAMMBeschluss vom 18.11.2008, Aktenzeichen: I-15 WX 139/08 



OLG-HAMM – Aktenzeichen: I-15 WX 139/08

Beschluss vom 18.11.2008


Leitsatz:1) Ist bei Schäden an der Fassade des Hauses eine einfache Reparatur ausreichend oder erstreckt sich die erforderliche Erneuerungsmaßnahme auf weniger als 20 % der Gesamtfläche der jeweiligen Bauteile, greift § 8 Abs. 2 der WärmeschutzVO 1995 nicht ein. In diesen beiden Fällen beurteilt sich die Ordnungsmäßigkeit einer Erneuerung von Teilen der Fassade nach der Wirtschaftlichkeit der Maßnahme, die anhand einer Kosten-Nutzen-Analyse zu ermitteln ist.

2) Ist dagegen eine Erneuerung erforderlich, die sich auf 20 % und mehr als 20 % der Gesamtfläche der jeweiligen Bauteile erstreckt, greift § 8 Abs. 2 der WärmeschutzVO 1995 (bzw. § 9 Abs. 4 Nr. 1 der Energiesparverordnung vom 24.07.2007 i.V.m. der Anlage 1 Tabelle 2 Zeile 4 Spalte 1) ein, sodass sich nicht mehr die Frage der Amortisation der Kosten stellt, weil dann die Wärmedämmung zwingend vorgeschrieben ist.
Rechtsgebiete:WärmeschutzVO, EnergiesparVO, WEG
Vorschriften:WärmeschutzVO § 8, EnergiesparVO § 9, WEG § 21, WEG § 22, Stichwort: Erneuerung der Hausfassade,
Verfahrensgang:LG Essen, 9 T 15/07 vom 11.01.2008
AG Essen, 195 II 20/06 WEG vom 18.12.2006

Volltext

Um den Volltext vom OLG-HAMM – Beschluss vom 18.11.2008, Aktenzeichen: I-15 WX 139/08 anzusehen, müssen Sie die Einzelentscheidung kaufen.

Volltext der Entscheidung kaufen





Weitere Entscheidungen der Gerichte

Urteile: Schlagworte

Urteile: Vorschriften

Lexikon

Gesetze


http://www.juraforum.de/urteile/olg-hamm/olg-hamm-beschluss-vom-18-11-2008-az-i-15-wx-13908

"OLG-HAMM - 18.11.2008, I-15 WX 139/08" © JuraForum.de — 2003-2012

Kanzleinews einstellen | Sitemap | Kontakt | Team | Jobs | Werbung | Presse | Datenschutz | AGB | Impressum

ANZEIGEN