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JuraForum.deUrteileOLG-HAMMBeschluss vom 18.11.1999, Aktenzeichen: 15 W 309/99 



OLG-HAMM – Aktenzeichen: 15 W 309/99

Beschluss vom 18.11.1999


Leitsatz:Gesetz:

NK: BNotO § 15 Abs. 2, BeurkG § 54 c, BeurkG § 54 d

Leitsatz:

Stichworte:

1.An dem Verwahrungsverhältnis, das durch eine Kaufpreishinterlegung auf einem Notaranderkonto begründet wurde, ist materiell auch derjenige beteiligt, der bei Abschluß des notariellen Vertrages durch einen Bevollmächtigten vertreten wurde. Die Verwahrungsanweisung an den Notar, den hinterlegten Betrag bei Auszahlungsreife ausschließlich an den Bevollmächtigten auszuzahlen, betrifft lediglich die Empfangsberechtigung.

2.§ 54 c Abs. 3 BeurkG bezieht sich nur auf das Rechtsverhältnis, zu dessen Durchführung die notarielle Verwahrung begründet wurde. Der aufgrund einer Vollmachtsurkunde vertretene Verkäufer eines notariellen Kaufvertrages kann deshalb die Verwahrungsanweisung an den Notar, den auf einem Anderkonto hinterlegten Kaufpreis allein an den Bevollmächtigten auszuzahlen, nicht wirksam mit der Begründung einseitig widerrufen, er habe die Vollmacht zwischenzeitlich widerrufen.

OLG Hamm, Beschluß vom 18.11.1999 - 15 W 309/99
Rechtsgebiete:BnotO, BeurkG
Vorschriften:BNotO § 15 Abs. 2, BeurkG § 54 c, BeurkG § 54 d,

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