JuraForum.de > Urteile > OLG-HAMM > Beschluss vom 18.10.2005, Aktenzeichen: 4 Ws 452/05
| Leitsatz: | In der Bedrohung mit einer - auch nur scheinbar geladenen - Schusswaffe und den sonstigen einschüchternden Umständen eines solchen Überfalls kann eine das Leben gefährdende Behandlung i.S.d. § 224 StGB liegen, so dass beim Opfer die Berechtigung zum Anschluss als Nebenkläger gegeben ist. |
| Rechtsgebiete: | StPO, StGB |
| Vorschriften: | StPO § 395, StGB § 224, |
| Stichworte: | Nebenklage, Anschlussberechtigung, gefährliche Körperverletzung, das Leben gefährdende Behandlung, |
| Verfahrensgang: | LG Münster vom 21.06.2005 |
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