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JuraForum.deUrteileOLG-HAMMBeschluss vom 18.10.2005, Aktenzeichen: 4 Ws 452/05 



OLG-HAMM – Aktenzeichen: 4 Ws 452/05

Beschluss vom 18.10.2005


Leitsatz:In der Bedrohung mit einer - auch nur scheinbar geladenen - Schusswaffe und den sonstigen einschüchternden Umständen eines solchen Überfalls kann eine das Leben gefährdende Behandlung i.S.d. § 224 StGB liegen, so dass beim Opfer die Berechtigung zum Anschluss als Nebenkläger gegeben ist.
Rechtsgebiete:StPO, StGB
Vorschriften:StPO § 395, StGB § 224,
Stichworte:Nebenklage, Anschlussberechtigung, gefährliche Körperverletzung, das Leben gefährdende Behandlung,
Verfahrensgang:LG Münster vom 21.06.2005

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