JuraForum.de > Urteile > OLG-HAMM > Beschluss vom 18.09.2006, Aktenzeichen: 15 W 88/06
| Leitsatz: | 1) Eine Instandsetzungsmaßnahme kann auch dann vorliegen, wenn die Fassadenverkleidung unter Anbringung eines zusätzlichen Wärmeschutzes erneuert wird. Die Wohnungseigentümer handeln im Rahmen des ihnen eingeräumten Ermessens, wenn sie bei der Beschlussfassung über die Anbringung wärmedämmender Maßnahmen an der Außenfassade die Anbringung einer bislang fehlenden Dämmung der Kellerdecken einschließen. |
| Rechtsgebiete: | WEG |
| Vorschriften: | WEG § 21 Abs. 3, WEG § 21 Abs. 5 Nr. 2, WEG § 22 Abs. 1, |
| Stichworte: | Modernisierende Instandsetzung, |
| Verfahrensgang: | LG Essen 9 T 76/05 vom 16.12.2005 AG Essen-Steele 10 II 49/04 WEG vom 25.04.2005 |
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