JuraForum.de > Urteile > OLG-HAMM > Beschluss vom 18.09.2006, Aktenzeichen: 15 W 259/05
| Leitsatz: | 1. Wird im Zuge der Bildung von Wohnungs- bzw. Teileigentum die Verbindung eines Miteigentumsanteils mit Sondereigentum an einem Grundstücksteil, der aus Rechtsgründen nicht sondereigentumsfähig ist, im Grundbuch eingetragen, so entsteht ein sog. isolierter oder sondereigentumsloser Miteigentumsanteil. 2. Ein isolierter Miteigentumsanteil kann nicht auf Dauer bestehen bleiben. Ist der vermeintliche Gegenstand des Sondereigentums schlechthin sondereigentumsunfähig, so besteht in der Regel ein Anspruch gegen die anderen Miteigentümer auf Übernahme des isolierten Miteigentumsanteils. 3. Bis zur Behebung des gesetzlich nicht vorgesehenen Zustandes unterliegt der Inhaber des isolierten Miteigentumsanteils den Regeln des WEG. Er ist deshalb auch zur anteiligen Kostentragung verpflichtet. |
| Rechtsgebiete: | WEG |
| Vorschriften: | WEG § 3, WEG § 5, WEG § 16 Abs. 2, |
| Verfahrensgang: | LG Essen 9 T 113/04 vom 04.04.2005 AG Essen 195 II 84/03 WEG |
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