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JuraForum.deUrteileOLG-HAMMBeschluss vom 18.09.2003, Aktenzeichen: 2 Ss OWi 595/03 



OLG-HAMM – Aktenzeichen: 2 Ss OWi 595/03

Beschluss vom 18.09.2003


Leitsatz:1. Wenn eine Verweisung auf das ein von einem Verkehrsverstoß gefertigtes Lichtbild nicht den Anforderungen entsprechend erfolgt ist und dem Rechtsbeschwerdegericht damit eine eigene Betrachtung verwehrt bleibt, hat das Tatgericht durch eine ausführliche Beschreibung der Bildqualität und der charakteristischen Identifizierungsmerkmale des Betroffenen die Prüfung zu ermöglichen, ob das in Augenschein genommene Lichtbild zur Identifizierung geeignet ist.

2. Es ist nicht Aufgabe des Betroffenen, seine Unschuld zu beweisen, vielmehr muss das Gericht mit den zur Verfügung stehenden Beweismitteln die Täterschaft des Betroffenen nachweisen.

3. Zu den erforderlichen Ausführungen, wenn das Gericht von einer vorsätzlichen Geschwindigkeitsüberschreitung ausgehen will.
Rechtsgebiete:StPO, StVO
Vorschriften:StPO § 261, StPO § 267, StVO § 3,
Stichworte:Täteridentifizierung, Lichtbild, Bezugnahme, Augenscheinseinnahme, Geschwindigkeitsüberschreitung, Vorsatz, Einlassung,
Verfahrensgang:AG Recklinghausen vom 11.06.2003

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