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JuraForum.deUrteileOLG-HAMMBeschluss vom 18.09.2000, Aktenzeichen: 22 W 26/00 



OLG-HAMM – Aktenzeichen: 22 W 26/00

Beschluss vom 18.09.2000


Leitsatz:1.

Zur Durchbrechung der Rechtskraft eines Vollstreckungsbescheids, durch den ein Anspruch auf Zahlung von Zinsen aus rückabzuwickelnden Grundstückskaufvertrag tituliert wird.

2.

Der Anspruch auf Zahlung von vertraglich geschuldeten Fälligkeitszinsen entfällt mit Ablauf der nach § 326 Abs. 1 BGB gesetzten Frist. Die Fälligkeitszinsen können unter den Gesichtspunkt des Nichterfüllungsschadens gemäß § 326 Abs. 1 BGB geltend gemacht werden, wenn der Verkäufer nicht das Recht, Schadensersatz zu fordern, durch Erklärung eines Rücktritts verloren hat.
Rechtsgebiete:BGB, ZPO
Vorschriften:BGB § 326 Abs. 1, BGB § 826, ZPO § 322,

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