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JuraForum.deUrteileOLG-HAMMBeschluss vom 18.08.2005, Aktenzeichen: 3 Ss OWi 417/05 



OLG-HAMM – Aktenzeichen: 3 Ss OWi 417/05

Beschluss vom 18.08.2005


Leitsatz:Eine Verurteilung wegen Überschreitung der zulässigen Höchstgeschwindigkeit kann grundsätzlich auf ein Geständnis des Betroffenen gestützt werden. Erforderlich ist allerdings ein uneingeschränktes und glaubhaftes Geständnis, wobei in den Urteilsgründen nicht nur die Einlassung des Betroffenen mitzuteilen ist, sondern auch Ausführungen dazu erforderlich sind, aus welchen Gründen der Amtsrichter von der Richtigkeit der Einlassung des Betroffenen überzeugt ist.
Rechtsgebiete:StVO, StPO
Vorschriften:StVO § 3, StPO § 267,
Stichworte:Geschwindigkeitsüberschreitung, Geständnis, Anforderungen an die tatsächlichen Feststellungen,
Verfahrensgang:AG Minden vom 02.03.2005

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