JuraForum.de > Urteile > OLG-HAMM > Beschluss vom 18.08.2003, Aktenzeichen: 2 Ss 483/03
| Leitsatz: | 1. Wird mit der Verfahrensrüge eine Überscheitung der Frist zur Absetzung des Urteils geltend gemacht, bedarf es zumindest dann keines ausdrücklichen Vortrages, über wie viele Tage die Hauptverhandlung sich erstreckte. wenn die Revision erkennbar vom Regelfall des § 275 Abs. 1 Satz 2 Halbsatz 1 StPO ausgeht. 2. Von der grundsätzlich zwingenden Anwesenheitspflicht des Angeklagten lässt die StPO nur in bestimmten und an konkrete gesetzliche Voraussetzungen geknüpfte Fällen Ausnahmen zu. Die Frage der Anwesenheit des Angeklagten steht nicht im Belieben des Tatrichters. |
| Rechtsgebiete: | StPO |
| Vorschriften: | StPO § 223, StPO § 226, StPO § 231, StPO § 233, StPO § 275, StPO § 344, |
| Stichworte: | Urteilsfrist, Absetzung des Urteils, Begründung der Verfahrensrüge, |
| Verfahrensgang: | AG Herne-Wanne vom 20.01.2003 |
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