( dauerhaft?)  

JuraForum.deUrteileOLG-HAMMBeschluss vom 18.08.2003, Aktenzeichen: 2 Ss 483/03 



OLG-HAMM – Aktenzeichen: 2 Ss 483/03

Beschluss vom 18.08.2003


Leitsatz:1. Wird mit der Verfahrensrüge eine Überscheitung der Frist zur Absetzung des Urteils geltend gemacht, bedarf es zumindest dann keines ausdrücklichen Vortrages, über wie viele Tage die Hauptverhandlung sich erstreckte. wenn die Revision erkennbar vom Regelfall des § 275 Abs. 1 Satz 2 Halbsatz 1 StPO ausgeht.

2. Von der grundsätzlich zwingenden Anwesenheitspflicht des Angeklagten lässt die StPO nur in bestimmten und an konkrete gesetzliche Voraussetzungen geknüpfte Fällen Ausnahmen zu. Die Frage der Anwesenheit des Angeklagten steht nicht im Belieben des Tatrichters.
Rechtsgebiete:StPO
Vorschriften:StPO § 223, StPO § 226, StPO § 231, StPO § 233, StPO § 275, StPO § 344,
Stichworte:Urteilsfrist, Absetzung des Urteils, Begründung der Verfahrensrüge,
Verfahrensgang:AG Herne-Wanne vom 20.01.2003

Volltext

Um den Volltext vom OLG-HAMM – Beschluss vom 18.08.2003, Aktenzeichen: 2 Ss 483/03 anzusehen, müssen Sie die Einzelentscheidung kaufen.

Volltext der Entscheidung kaufen





Weitere Entscheidungen der Gerichte

Urteile: Schlagworte

Urteile: Vorschriften

Lexikon

Gesetze


http://www.juraforum.de/urteile/olg-hamm/olg-hamm-beschluss-vom-18-08-2003-az-2-ss-48303

"OLG-HAMM - 18.08.2003, 2 Ss 483/03" © JuraForum.de — 2003-2012

Kanzleinews einstellen | Sitemap | Kontakt | Team | Jobs | Werbung | Presse | Datenschutz | AGB | Impressum

ANZEIGEN