JuraForum.de > Urteile > OLG-HAMM > Beschluss vom 18.08.2000, Aktenzeichen: 2 BL 140/2000
| Leitsatz: | Leitsatz In einer Haftsache ist es bei der Einholung eines Sachverständigengutachtens zur gebotenen Förderung des Verfahrens unerlässlich, mit dem Gutachter Absprachen darüber zu treffen, in welcher Frist ein Gutachten zu erstatten ist, wobei der Gutachter ständig auf die bestehende Haftsituation hinzuweisen ist. |
| Rechtsgebiete: | StPO |
| Vorschriften: | StPO § 121, |
| Stichworte: | wichtiger Grund, Einholung eines Sachverständigengutachtens, Absprache mit dem Sachverständigen, zögerliche Erstellung des Sachverständigengutachtens, Mahnungen an den Sachverständigen, |
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