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JuraForum.deUrteileOLG-HAMMBeschluss vom 18.08.2000, Aktenzeichen: 2 BL 140/2000 



OLG-HAMM – Aktenzeichen: 2 BL 140/2000

Beschluss vom 18.08.2000


Leitsatz:Leitsatz

In einer Haftsache ist es bei der Einholung eines Sachverständigengutachtens zur gebotenen Förderung des Verfahrens unerlässlich, mit dem Gutachter Absprachen darüber zu treffen, in welcher Frist ein Gutachten zu erstatten ist, wobei der Gutachter ständig auf die bestehende Haftsituation hinzuweisen ist.
Rechtsgebiete:StPO
Vorschriften:StPO § 121,
Stichworte:wichtiger Grund, Einholung eines Sachverständigengutachtens, Absprache mit dem Sachverständigen, zögerliche Erstellung des Sachverständigengutachtens, Mahnungen an den Sachverständigen,

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