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JuraForum.deUrteileOLG-HAMMBeschluss vom 18.06.2002, Aktenzeichen: 15 W 105/01 



OLG-HAMM – Aktenzeichen: 15 W 105/01

Beschluss vom 18.06.2002


Leitsatz:1) Erbringt der im Verhältnis zum Versicherungsnehmer leistungsfreie Feuerversicherer aufgrund des § 102 VVG die Versicherungsleistung an einen Grundpfandrechtsgläubiger, so tritt der gesetzliche Übergang des Grundpfandrechts auf den Versicherer nach § 104 S. 1 VVG auch dann ein, wenn Belastungsgegenstand ein Erbbaurecht ist.

2) Der gesetzliche Rangrücktritt nach § 104 S. 2 WG des auf den Versicherer übergegangenen Grundpfandrechts gegenüber einem nach den §§ 102, 103 VVG privilegierten nachrangigen Gläubiger (hier: der Grundstückseigentümer in Ansehung der für ihn eingetragenen Erbbauzinsreallast und der Vormerkung auf eine Reallast für einen erhöhten Erbbauzins) entsteht auch dann, wenn die gesamte Versicherungsleistung an den vorrangigen Grundpfandrechtsgläubiger ausgeschüttet worden ist. Dies gilt unabhängig davon, ob der nachrangige Gläubiger ohne den Brandschaden mit Erfolg Befriedigung aus dem Erbbaurecht hätte erlangen können.
Rechtsgebiete:VVG
Vorschriften:VVG § 102, VVG § 104, VVG § 107 b,
Stichworte:Rangrücktritt des auf den Versicherer übergegangenen Grundpfandrechts,
Verfahrensgang:LG Paderborn 5 T 262/00 vom 19.02.2001

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