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JuraForum.deUrteileOLG-HAMMBeschluss vom 18.06.2001, Aktenzeichen: 2 Ss OWi 473/01 



OLG-HAMM – Aktenzeichen: 2 Ss OWi 473/01

Beschluss vom 18.06.2001


Leitsatz:Zwar kann auch eine erhebliche Geschwindigkeitsüberschreitung ein Indiz für eine vorsätzliche Begehungsweise sein. Es muss sich aber den Urteilsgründen hinreichend deutlich entnehmen lassen, ob dem Betroffenen zum Zeitpunkt der Tat die Geschwindigkeitsbegrenzung (auch) bewusst war und er zugleich auch die erhebliche Überschreitung der zulässigen Höchstgeschwindigkeit tatsächlich bemerkt hat.
Rechtsgebiete:StVO, StPO
Vorschriften:StVO § 3, StPO § 267,
Stichworte:erhebliche Geschwindigkeitsüberschreitung, Vorsatz, Bemerken der Geschwindigkeitsüberschreitung,
Verfahrensgang:AG Bochum

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