JuraForum.de > Urteile > OLG-HAMM > Beschluss vom 18.06.2001, Aktenzeichen: 2 Ss OWi 473/01
| Leitsatz: | Zwar kann auch eine erhebliche Geschwindigkeitsüberschreitung ein Indiz für eine vorsätzliche Begehungsweise sein. Es muss sich aber den Urteilsgründen hinreichend deutlich entnehmen lassen, ob dem Betroffenen zum Zeitpunkt der Tat die Geschwindigkeitsbegrenzung (auch) bewusst war und er zugleich auch die erhebliche Überschreitung der zulässigen Höchstgeschwindigkeit tatsächlich bemerkt hat. |
| Rechtsgebiete: | StVO, StPO |
| Vorschriften: | StVO § 3, StPO § 267, |
| Stichworte: | erhebliche Geschwindigkeitsüberschreitung, Vorsatz, Bemerken der Geschwindigkeitsüberschreitung, |
| Verfahrensgang: | AG Bochum |
Um den Volltext vom OLG-HAMM – Beschluss vom 18.06.2001, Aktenzeichen: 2 Ss OWi 473/01 anzusehen, müssen Sie die Einzelentscheidung kaufen.
"OLG-HAMM - 18.06.2001, 2 Ss OWi 473/01" © JuraForum.de — 2003-2012
Kanzleinews einstellen | Sitemap | Kontakt | Team | Jobs | Werbung | Presse | Datenschutz | AGB | Impressum