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JuraForum.deUrteileOLG-HAMMBeschluss vom 18.05.2004, Aktenzeichen: 1 Ws 129/04 



OLG-HAMM – Aktenzeichen: 1 Ws 129/04

Beschluss vom 18.05.2004


Leitsatz:Die Fehlerhaftigkeit der Ladung eines Angeklagten steht der Verwerfung seines Rechtsmittels nach § 329 Abs. 1 StPO nur entgegen bzw. rechtfertigt ein darauf gestütztes Wiedereinsetzungsgesuch nach § 329 Abs. 3 StPO nur, wenn der Ladungsmangel auch kausal für die Versäumung der Berufungshauptverhandlung war.
Rechtsgebiete:StPO
Vorschriften:StPO § 329, StPO § 44,
Stichworte:Berufungsverwerfung, Ausbleiben des Angeklagten, eigenes Verschulden, Fehlerhaftigkeit der Ladung,
Verfahrensgang:AG Hamm vom 02.04.2003
LG Dortmund vom 06.10.2003

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