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JuraForum.deUrteileOLG-HAMMBeschluss vom 18.04.2002, Aktenzeichen: 2 Ss OWi 7/02 



OLG-HAMM – Aktenzeichen: 2 Ss OWi 7/02

Beschluss vom 18.04.2002


Leitsatz:Wird dem Betroffenen ein Verstoß gegen das Gesetz zur Bekämpfung der Schwarzarbeit zur Last gelegt, müssen die handwerklichen Arbeiten, die der Betroffene ohne Eintragung in die Handwerksrolle im Rahmen eines stehenden Gewerbes ausgeführt hat, im Einzelnen - für jeden Auftrag - nach Art, Umfang, Zeit und Ort dargelegt werden.
Rechtsgebiete:HandwO, SchwarzArbG
Vorschriften:HandwO § 2, HandwO § 117, SchwarzArbG § 1,
Stichworte:Schwarzarbeit, Eintragung in die Handwerksrolle, fehlende Eintragung, erforderlicher Umfang der Feststellungen, Bemessung der Geldbuße,
Verfahrensgang:AG Schwelm

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