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JuraForum.deUrteileOLG-HAMMBeschluss vom 18.03.2008, Aktenzeichen: 3 Ss 82/08 



OLG-HAMM – Aktenzeichen: 3 Ss 82/08

Beschluss vom 18.03.2008


Leitsatz:Wird in der Revisionsbegründung im Rahmen einer Verfahrensrüge verabsäumt, den Inhalt eines Schreibens, auf das Bezug genommen wird, mitzuteilen, so ist dies im Hinblick auf § 344 Abs. 2 S. 2 StPO unschädlich, wenn sich der Inhalt des Schreibens aus dem angefochtenen Urteil ergibt, welches das Revisionsgericht aufgrund einer zulässig erhobenen Sachrüge zur Kenntnis zu nehmen hat.
Rechtsgebiete:StPO
Vorschriften:StPO § 344 Abs. 2 S. 2, StPO § 338 Nr. 5,
Stichworte:Anforderungen an Verfahrensrüge,
Verfahrensgang:AG Bielefeld, 10 Cs 327/07

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