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JuraForum.deUrteileOLG-HAMMBeschluss vom 18.03.2004, Aktenzeichen: 3 Ss OWi 11/04 



OLG-HAMM – Aktenzeichen: 3 Ss OWi 11/04

Beschluss vom 18.03.2004


Leitsatz:1. Enthält das tatrichterliche Urteil wegen einer Geschwindigkeitsüberschreitung keine Angaben zu dem vorgenommenen Toleranzabzug von der gemessenen Geschwindigkeit des Betroffenen , bedeutet das Fehlen dieser Angabe nicht, dass die Feststellungen zu der dem Betroffenen vorgeworfenen Tat als lückenhaft anzusehen sind.

2. Ein Sonderfall, der ein Absehen vom Regelfahrverbot rechtfertigen würde, wird nicht dadurch begründet, dass der Zweck oder der Anlass einer Geschwindigkeitsbeschränkung für einen Kraftfahrer nicht ohne weiteres sofort erkennbar ist.
Rechtsgebiete:StPO, BKatV
Vorschriften:StPO § 267, BKatV § 4,
Stichworte:Geschwindigkeitsüberschreitung, tatsächliche Feststellungen, lückenhaft, Toleranzabzug, Angabe, Absehen vom Fahrverbot, Voraussetzungen,
Verfahrensgang:AG Herford vom 28.07.2003

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