JuraForum.de > Urteile > OLG-HAMM > Beschluss vom 18.03.2004, Aktenzeichen: 15 W 38/04
| Leitsatz: | 1) Eine Erbschaft kann auch bereits vor Beginn der besonderen Ausschlagungsfrist des § 2306 Abs. 1 S. 2 BGB angenommen werden. In einem solchen Fall kann nur noch die Annahme angefochten werden. 2) Die Beschränkung des Erbteils mit einer Nacherbfolge begründet eine verkehrswesentliche Eigenschaft im Sinne des § 119 Abs. 2 BGB. 3) Ein Miterbe erlangt nicht bereits dadurch Kenntnis von der Beschränkung durch eine Nacherbfolge, daß das Amtsgericht in einem Verfahren auf Erteilung eines Erbscheins in der Form eines Hinweises seine vorläufige Auffassung zur Auslegung eines privatschriftlichen Testaments zu erkennen gibt, daß eine Nacherbfolge angeordnet ist. |
| Rechtsgebiete: | BGB |
| Vorschriften: | BGB § 119 Abs. 2, BGB § 2101, BGB § 2306 Abs. 1 S. 2, |
| Stichworte: | Anfechtung der Annahme der Erbschaft wegen Beschränkung durch eine angeordnete Nacherbfolge, |
| Verfahrensgang: | LG Hagen 3 T 323/03 vom 12.12.2003 AG Meinerzhagen 2 VI 75/02 |
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