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JuraForum.deUrteileOLG-HAMMBeschluss vom 18.03.2003, Aktenzeichen: 15 W 268/01 



OLG-HAMM – Aktenzeichen: 15 W 268/01

Beschluss vom 18.03.2003


Leitsatz:Werden mehrere rechtlich voneinander unabhängige Verschmelzungen in einer Urkunde beurkundet, weil der aufnehmende Rechtsträger bei jeder Verschmelzung derselbe war, sind die Werte der einzelnen Verschmelzungen gem. § 44 Abs. 2 a KostO zusammen zu zählen, wobei der Höchstwert des § 39 Abs. 4 KostO mehrfach anfallen kann. Eine nochmalige Kappung der Summe dieser Werte gem. § 39 Abs. 4 KostO scheidet aus.
Rechtsgebiete:KostO
Vorschriften:KostO § 36 Abs. 2, KostO § 39 Abs. 4, KostO § 44 Abs. 2 a,
Stichworte:Wertansatz bei Verschmelzung mehrerer Gesellschaften,
Verfahrensgang:LG Bochum 7 T 362/00 vom 25.05.2001

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