JuraForum.de > Urteile > OLG-HAMM > Beschluss vom 18.02.2002, Aktenzeichen: 23 W 247/01
| Leitsatz: | 1. Für die Festsetzung einer Vollziehungsgebühr gegen den Gegner, die der Anwalt für den Antrag auf Eintragung einer Vormerkung gemäß einer einstweiligen Verfügung verdient, ist funktionell nicht das Prozeßgericht sondern das Vollstreckungsgericht zuständig. 2. Als Vollstreckungsgericht ist dabei das Grundbuchamt des Amtsgerichts anzusehen, das mit der Vollziehung der einstweiligen Verfügung in Form der Eintragung der Vormerkung befaßt war. |
| Rechtsgebiete: | ZPO, BRAGO |
| Vorschriften: | ZPO § 104 Abs. 1, ZPO § 788 Abs. 2, ZPO § 932 Abs. 3, ZPO § 929 Abs. 2, ZPO § 929 Abs. 3, ZPO § 936, BRAGO § 57, BRAGO § 59, BRAGO § 118 Abs. 1, |
| Stichworte: | Zuständigkeit des Vollstreckungsgerichts für die Festsetzung einer Vollziehungsgebühr für den Antrag auf Eintragung einer Vormerkung gemäß einer erwirkten einstweiligen Verfügung, |
| Verfahrensgang: | LG Dortmund 12 O 103/01 |
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