JuraForum.de > Urteile > OLG-HAMM > Beschluss vom 18.01.2001, Aktenzeichen: 2 Ss 1243/00
| Leitsatz: | Leitsatz Dem Beschuldigten ist auch dann ein Pflichtverteidiger beizuordnen, wenn er zwar nur zu einer Freiheitsstrafe von sechs Monaten verurteilt wird, ihm aber aufgrund der Verurteilung der Widerruf von insgesamt 18 Monaten Freiheitsstrafe aus anderen Verurteilungen droht. |
| Rechtsgebiete: | StPO |
| Vorschriften: | StPO § 140, StPO § 338, |
| Stichworte: | Pflichtverteidiger, Beiordnung wegen Schwere der Tat, Schwierigkeit der Sache, Gegenüberstellung, |
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