JuraForum.de > Urteile > OLG-HAMM > Beschluss vom 17.08.2006, Aktenzeichen: 1 Ws 557/06
| Leitsatz: | Zum Verstoß gegen das Beschleunigungsgebot bei nicht genügender Überwachung der Erstellung eines in Auftrag gegebenen Sachverständigengutachtens und durch die Ankündigung, die Hauptverhandlung trotz zwischenzeitlichen Ablaufs der Frist des § 121 StPO erst weitere fünf Wochen später durchzuführen. |
| Rechtsgebiete: | StPO |
| Vorschriften: | StPO § 121, StPO § 122, |
| Stichworte: | Haftprüfung, Beschleunigungsgrundsatz, Haftsache, Sachverständigengutachten, Überwachung des Sachverständigen, Terminierung, |
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