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JuraForum.deUrteileOLG-HAMMBeschluss vom 17.08.2006, Aktenzeichen: 1 Ws 557/06 



OLG-HAMM – Aktenzeichen: 1 Ws 557/06

Beschluss vom 17.08.2006


Leitsatz:Zum Verstoß gegen das Beschleunigungsgebot bei nicht genügender Überwachung der Erstellung eines in Auftrag gegebenen Sachverständigengutachtens und durch die Ankündigung, die Hauptverhandlung trotz zwischenzeitlichen Ablaufs der Frist des § 121 StPO erst weitere fünf Wochen später durchzuführen.
Rechtsgebiete:StPO
Vorschriften:StPO § 121, StPO § 122,
Stichworte:Haftprüfung, Beschleunigungsgrundsatz, Haftsache, Sachverständigengutachten, Überwachung des Sachverständigen, Terminierung,

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