JuraForum.de > Urteile > OLG-HAMM > Beschluss vom 17.08.2004, Aktenzeichen: 4 Ss 319/04
| Leitsatz: | 1. Die Frage, ob die Verteidigung der Rechtsordnung den Vollzug der Strafe gebietet, kann sinn voller Weise erst nach Abwägung aller Umstände und sorgfältiger Würdigung von Tat und Täter beantwortet werden. Diese Prognose darf nicht offen gelassen werden. 2. Eine vom Amtsgericht nicht angeordnete Sperrfrist für die Wiedererteilung der Fahrerlaubnis kann vom Berufungsgericht in der Regel nicht nachgeholt werden. |
| Rechtsgebiete: | StGB, StVG, StPO |
| Vorschriften: | StGB § 69 a, StGB § 316 Abs. 2, StVG § 21, StPO § 331, |
| Stichworte: | Aufhebung im Rechtsfolgenausspruch, Trunkenheit im Verkehr, Fahrens trotz sichergestellten Führerscheins, Sozialprognose bleibt offen, keine Bewährung, Verteidigung der Rechtsordnung, Verleitung zu Falschaussagen im laufenden Verfahren, Tatunrecht, Nachtatverhalten, Maßregel der Besserung und Sicherung, Sperrfrist für eine Fahrerlaubnis, Verschlechterungsverbot, vergessene Sperrfrist, keine Nachholung in der Berufungsinstanz, Mindestsperrfrist, |
| Verfahrensgang: | LG Arnsberg vom 27.04.2004 |
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