JuraForum.de > Urteile > OLG-HAMM > Beschluss vom 17.08.2001, Aktenzeichen: 2 Ss OWi 730/01
| Leitsatz: | Zur Begründung der Rechtsbeschwerde, mit der geltend gemacht wird, das Amtsgericht habe den Einspruch des Betroffenen zu Unrecht wegen dessen Nichterscheinen verworfen, muss nicht nur ein Sachverhalt vorgetragen werden, welcher nach Ansicht des Betroffene das Ausbleiben in der Hauptverhandlung genügend entschuldigen könnte. Es muss vielmehr auch dargelegt werden, dass diese mitgeteilten Umstände dem Gericht in der Hauptverhandlung bekannt gewesen sind bzw. hätten bekannt sein müssen. |
| Rechtsgebiete: | OwiG, StPO |
| Vorschriften: | OWiG § 73, StPO § 344, |
| Stichworte: | Rechtsbeschwerde, Begründung der Verfahrensrüge, Ausbleiben des Betroffenen in der Hauptverhandlung, Entbindung vom Erscheinen, Verwerfung des Einspruchs, |
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