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JuraForum.deUrteileOLG-HAMMBeschluss vom 17.07.2003, Aktenzeichen: 15 W 459/02 



OLG-HAMM – Aktenzeichen: 15 W 459/02

Beschluss vom 17.07.2003


Leitsatz:Bei nicht fristgerechter Ausübung des Geburtsnamensbestimmungsrechts erhält das Kind kraft Gesetzes den Geburtsnamen des Bestimmungsberechtigten.

Auf den Grund für die Nichtbestimmung kommt es ebensowenig an wie auf elterliches Verschulden.

Gegen die Versäumung der Frist ist eine Wiedereinsetzung in den vorigen Stand ausgeschlossen.
Rechtsgebiete:BGB
Vorschriften:BGB § 1617 Abs. 2,
Stichworte:Verspätete Ausübung des Namensbestimmungsrechts,
Verfahrensgang:LG Hagen 3 T 568/02 vom 17.10.2002
AG Hagen 8 III 20/02

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