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JuraForum.deUrteileOLG-HAMMBeschluss vom 17.07.2000, Aktenzeichen: 23 W 95/00 



OLG-HAMM – Aktenzeichen: 23 W 95/00

Beschluss vom 17.07.2000


Leitsatz:Gesetz:

§§ 103, 126 ZPO, 121, 130 BRAGO

Leitsatz:

Dem Vergütungsanspruch des später beigeordneten Anwalts gegenüber der Staatskasse steht nicht entgegen, daß der Anwalt - vor der zunächst unterbliebenen Beiordnung - die Fesetzung seiner Gebühren im Namen der Partei betreibt und damit eine Aufrechnung durch den erstattungspflichtigen Gegener auslöst und daß er erst danach - nämlich erst nach verspätet erfolgter Beiordnung - die Vergütung aus der Staatskasse fordert.

OLG Hamm, Beschluß vom 17.07.2000 - 23 W 95/00 -
Rechtsgebiete:ZPO, BRAGO
Vorschriften:ZPO § 103, ZPO § 126, BRAGO § 121, BRAGO § 130,
Stichworte:kein Wegfall des anwaltlichen Vergütungsanspruchs gegen Staatskasse bei verspäteter Beiordnung und vorheriger Festsetzungsbegehren namens der Partei gegenüber kostenpflichtigem Gegner mit der Folge der Aufrechnung,

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