JuraForum.de > Urteile > OLG-HAMM > Beschluss vom 17.07.2000, Aktenzeichen: 23 W 95/00
| Leitsatz: | Gesetz: §§ 103, 126 ZPO, 121, 130 BRAGO Leitsatz: Dem Vergütungsanspruch des später beigeordneten Anwalts gegenüber der Staatskasse steht nicht entgegen, daß der Anwalt - vor der zunächst unterbliebenen Beiordnung - die Fesetzung seiner Gebühren im Namen der Partei betreibt und damit eine Aufrechnung durch den erstattungspflichtigen Gegener auslöst und daß er erst danach - nämlich erst nach verspätet erfolgter Beiordnung - die Vergütung aus der Staatskasse fordert. OLG Hamm, Beschluß vom 17.07.2000 - 23 W 95/00 - |
| Rechtsgebiete: | ZPO, BRAGO |
| Vorschriften: | ZPO § 103, ZPO § 126, BRAGO § 121, BRAGO § 130, |
| Stichworte: | kein Wegfall des anwaltlichen Vergütungsanspruchs gegen Staatskasse bei verspäteter Beiordnung und vorheriger Festsetzungsbegehren namens der Partei gegenüber kostenpflichtigem Gegner mit der Folge der Aufrechnung, |
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