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JuraForum.deUrteileOLG-HAMMBeschluss vom 17.07.2000, Aktenzeichen: 23 W 351/00 



OLG-HAMM – Aktenzeichen: 23 W 351/00

Beschluss vom 17.07.2000


Leitsatz:Gesetz:

§ 91 Abs. 2. ZPO, 43 Abs. 1 Nr. 2 BRAGO

Leitsatz:

Beantragt der Gläubiger bereits mit dem Gesuch auf Erlaß des Mahnbescheides für den Fall des Widerspruchs die Abgabe der Sache an das für seinen Wohnsitz zuständige Landgericht, so muß der Schuldner zur Vermeidung von Mehrkosten infolge unnötigen Anwaltswechsels mit dem Widerspruch einen Anwalt beauftragen, der ihn auch vor dem Empfangsgericht vertreten kann, es sei denn, es bestehen Anhaltspunkte für eine Verweisung des Rechtsstreits vom Empfangsgericht an das Gericht seines eigenen allgemeinen Gerichtsstandes bzw. an das Gericht, bei dem der den Widerspruch einlegende Anwalt zugelassen ist.

OLG Hamm, Beschluß vom 17.07.2000 - 23 W 351/00 -
Rechtsgebiete:ZPO, BRAGO
Vorschriften:ZPO § 91 Abs. 2, BRAGO § 43 Abs. 1 Nr. 2,
Stichworte:unnötiger Anwaltswechsel nach Widerspruch gegen Mahnbescheid durch einen beim Empfangsgericht nicht zugelassenen Anwalt,

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