JuraForum.de > Urteile > OLG-HAMM > Beschluss vom 17.06.2008, Aktenzeichen: 4 Ss 224/08
| Leitsatz: | Ein sachlich-rechtlicher Mangel liegt darin, wenn die Berufungskammer, obwohl sie eine überlange Verfahrensdauer im Berufungsverfahren, die nicht in der Sphäre des Angeklagten begründet ist, angenommen hat, ohne nähere Begründung zu derselben Strafe kommt wie das Amtsgericht und auch keine Ausführungen dazu macht hat, ob und ggfls. welcher konkret bezifferter Teil der verhängten Strafe als verbüßt gilt. |
| Rechtsgebiete: | StGB, StVG |
| Vorschriften: | StGB § 46, StGB § 56, StVG § 21, |
| Stichworte: | Aufhebung im Rechtsfolgenausspruch, vorsätzliches Fahren ohne Fahrerlaubnis, überlange Verfahrensdauer, rechtsstaatswidrige Verfahrensverzögerung, Vollstreckungslösung, keine Ausführungen zur Kompensation, Versagung von Strafaussetzung zur Bewährung, einschlägige Vorstrafen wegen Kfz-Delikten, Erwerb eines Mofas, zu schnell, Drosselung des Mofas, keine Gefahr neuer einschlägiger Straftaten, |
| Verfahrensgang: | LG Münster, vom 14.02.2008 |
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