( dauerhaft?)  

JuraForum.deUrteileOLG-HAMMBeschluss vom 17.06.2008, Aktenzeichen: 1 Vollz (Ws) 356/08 



OLG-HAMM – Aktenzeichen: 1 Vollz (Ws) 356/08

Beschluss vom 17.06.2008


Leitsatz:Ein Betroffener wird von seiner Verantwortung für die Versäumung einer Frist im Rechtsmittelverfahren dann nicht freigestellt, wenn er untätig bleibt, obwohl er erkennt, dass einem gem. § 299 Abs. 1 StPO i.V.m. § 120 Abs. 1 StVollzG gestellten Vorführungsverlangen nicht entsprochen wird, es ihm jedoch ohne weiteres möglich wäre, sein Rechtsmittel durch eine von ihm selbst verfasste Rechtsmittelschrift innerhalb der einzuhaltenden Frist formgültig und rechtzeitig einzulegen.
Rechtsgebiete:StPO, StVollzG
Vorschriften:StPO § 299, StPo § 44, StVollzG § 120,
Stichworte:Wiedereinsetzung in den vorigen Stand, Fristversäumung, inhaftierter Betroffener, Vorführung,
Verfahrensgang:LG Essen, vom 20.02.2008

Volltext

Um den Volltext vom OLG-HAMM – Beschluss vom 17.06.2008, Aktenzeichen: 1 Vollz (Ws) 356/08 anzusehen, müssen Sie die Einzelentscheidung kaufen.

Volltext der Entscheidung kaufen





Weitere Entscheidungen der Gerichte

Urteile: Schlagworte

Urteile: Vorschriften

Lexikon

Gesetze


http://www.juraforum.de/urteile/olg-hamm/olg-hamm-beschluss-vom-17-06-2008-az-1-vollz-ws-35608

"OLG-HAMM - 17.06.2008, 1 Vollz (Ws) 356/08" © JuraForum.de — 2003-2012

Kanzleinews einstellen | Sitemap | Kontakt | Team | Jobs | Werbung | Presse | Datenschutz | AGB | Impressum

ANZEIGEN