JuraForum.de > Urteile > OLG-HAMM > Beschluss vom 17.06.2008, Aktenzeichen: 1 Vollz (Ws) 356/08
| Leitsatz: | Ein Betroffener wird von seiner Verantwortung für die Versäumung einer Frist im Rechtsmittelverfahren dann nicht freigestellt, wenn er untätig bleibt, obwohl er erkennt, dass einem gem. § 299 Abs. 1 StPO i.V.m. § 120 Abs. 1 StVollzG gestellten Vorführungsverlangen nicht entsprochen wird, es ihm jedoch ohne weiteres möglich wäre, sein Rechtsmittel durch eine von ihm selbst verfasste Rechtsmittelschrift innerhalb der einzuhaltenden Frist formgültig und rechtzeitig einzulegen. |
| Rechtsgebiete: | StPO, StVollzG |
| Vorschriften: | StPO § 299, StPo § 44, StVollzG § 120, |
| Stichworte: | Wiedereinsetzung in den vorigen Stand, Fristversäumung, inhaftierter Betroffener, Vorführung, |
| Verfahrensgang: | LG Essen, vom 20.02.2008 |
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