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JuraForum.deUrteileOLG-HAMMBeschluss vom 17.06.2004, Aktenzeichen: 3 Ws 251/04 



OLG-HAMM – Aktenzeichen: 3 Ws 251/04

Beschluss vom 17.06.2004


Leitsatz:Das Begehren von Untersuchungsgefangenen, Telefonate mit Personen außerhalb der Justizvollzugsanstalt zu führen oder von solchen zu empfangen, wird - von ganz außergewöhnlichen Umständen abgesehen - in der Regel dem Zweck der Untersuchungshaft und auch der Ordnung der Justizvollzugsanstalt widerstreiten.
Rechtsgebiete:StPO
Vorschriften:StPO § 119,
Verfahrensgang:LG Essen vom 29.04.2004

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