JuraForum.de > Urteile > OLG-HAMM > Beschluss vom 17.06.2004, Aktenzeichen: 3 Ws 251/04
| Leitsatz: | Das Begehren von Untersuchungsgefangenen, Telefonate mit Personen außerhalb der Justizvollzugsanstalt zu führen oder von solchen zu empfangen, wird - von ganz außergewöhnlichen Umständen abgesehen - in der Regel dem Zweck der Untersuchungshaft und auch der Ordnung der Justizvollzugsanstalt widerstreiten. |
| Rechtsgebiete: | StPO |
| Vorschriften: | StPO § 119, |
| Verfahrensgang: | LG Essen vom 29.04.2004 |
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