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JuraForum.deUrteileOLG-HAMMBeschluss vom 17.06.2003, Aktenzeichen: 3 Ss OWi 1073/02 



OLG-HAMM – Aktenzeichen: 3 Ss OWi 1073/02

Beschluss vom 17.06.2003


Leitsatz:Da es sich bei der Geschwindigkeitsmessung durch Nachfahren nicht um ein standardisiertes Messverfahren mit herabgesetzten Anforderungen an die Darlegung der Ordnungsmäßigkeit der Messung handelt, müssen die Feststellungen erkennen lassen, wie sich der Tatrichter von der Zuverlässigkeit der Messung überzeugt hat, insbesondere anhand welcher Umstände etwa Begrenzungspfosten oder Rücklichter die Orientierungspunkte bei der Länge der Messstrecke und den gleichbleibenden oder veränderlichen Abstandsverhältnissen ermittelt wurden.
Rechtsgebiete:StVO, StPO
Vorschriften:StVO § 3, StPO § 267,
Stichworte:Geschwindigkeitsüberschreitung, Geschwindigkeitsmessung durch Nachfahren, erforderlicher Umfang der Feststellungen, Nachtzeit, Sicherheitsabschlag,
Verfahrensgang:AG Minden vom 05.09.2002

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