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JuraForum.deUrteileOLG-HAMMBeschluss vom 17.03.2000, Aktenzeichen: 23 W 83/00 



OLG-HAMM – Aktenzeichen: 23 W 83/00

Beschluss vom 17.03.2000


Leitsatz:- voller Erstattungsanspruch des Streitgenossen mit der günstigsten Kostenquote -

Leitsatz:

Der Senat hält an seiner Rechtsprechung fest, daß bei unterschiedlichem Prozeßausgang für mehrere durch einen gemeinsamen Prozeßbevollmächtigten vertretene echte Streitgenossen derjenige mit dem günstigsten Prozeßergebnis die Gebühren und Auslagen, die er dem gemeinsamen Prozeßbevollmächtigten schuldet, nach Maßgabe der Kostengrundentscheidung in voller Höhe vom kostenpflichtigen Gegner erstattet verlangen kann.
Rechtsgebiete:BRAGO, ZPO
Vorschriften:BRAGO § 6, ZPO § 91 Abs. 1,

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