JuraForum.de > Urteile > OLG-HAMM > Beschluss vom 17.02.2005, Aktenzeichen: 2 (s) Sbd. VIII 11/05
| Leitsatz: | Bei der Prüfung, ob ein Anspruch auf eine Pauschgebühr nach § 51 RVG besteht, ist hinsichtlich der besonderen Umfangs regelmäßig zunächst zu untersuchen inwieweit die anwaltlichen Tätigkeit hinsichtlich einzelner Verfahrensabschnitte zu berücksichtigen ist. Darüber hinaus kann aber auch noch eine pauschale Betrachtung in Betracht kommen. Die Voraussetzungen der "Unzumutbarkeit" i.S. des § 51 Abs. 1 Satz 1 RVG sind zumindest immer dann zu bejahen, wenn das Verfahren bzw. der Verfahrensabschnitt sowohl als "besonders schwierig" als auch als "besonders umfangreich" anzusehen ist. |
| Rechtsgebiete: | RVG |
| Vorschriften: | RVG § 51, |
| Stichworte: | Pauschgebühr, besondere Schwierigkeit, besonderer Umfang, Unzumutbarkeit, Prüfungsmaßstab, |
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