JuraForum.de > Urteile > OLG-HAMM > Beschluss vom 17.02.2000, Aktenzeichen: 23 W 701/99
| Leitsatz: | - keine Beschränkung der freien Auswahl unter mehreren Gerichtsständen - Leitsatz: Die klagende Partei kann auch unter kostenrechtlichen Gesichtspunkten unter mehreren Gerichtsständen frei auswählen und muß dabei nicht den kostengünstigsten Weg einschlagen; in diesem Sinne gilt die Beschränkung der erstattungsfähigen Kosten auf das Prozeßnotwendige stets nur für das konkret eingeleitete Verfahren. |
| Rechtsgebiete: | ZPO |
| Vorschriften: | ZPO § 91 Abs. 1 Satz 1, |
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